Nachstehend finden Sie Antworten auf die Fragen unserer Mandanten, die Unterstützung in Fragen der grenzüberschreitenden Erbschaft benötigten. Sollten auch Sie Fragen zu diesem Rechtsgebiet haben, können Sie sich gerne an uns wenden, wir helfen Ihnen gerne weiter.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesbezüglich um Ackerland, Waldflächen oder Weinberge außerhalb des bebauten Gemeindegebiets handelt. In so einem Fall gilt eine rechtliche Beschränkung, die bei der Erbentscheidung zu berücksichtigen ist, da das sog. Verbot der Zerstückelung der Grundstücke, das im Gesetz Nr. 180/1995 Slg. über einige Maßnahmen zur Regelung des Eigentums an Grundstücken (nachfolgend als “Gesetz“ genannt) geregelt ist, gilt. Zweck dieses Gesetzes ist die Verhinderung der Zerstückelung von Ackerland, Waldflächen oder Weinbergen außerhalb des bebauten Gemeindegebiets (nachfolgend als „die bestehenden Grundstücke“ genannt) und aus diesem Grund ist der Übergang oder die Übertragung des Eigentums an diesen bestehenden Grundstücken nur bei der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 des Gesetzes gilt, dass wenn sich die Erben mit der Erbschaft von bestehenden Grundstücken nicht im Einklang mit den im vorhergehenden Satz festgelegten Bedingungen auseinandersetzen können oder wenn das Gericht infolge dieser Bedingungen den Erwerb des Nachlasses entsprechend den jeweiligen Erbanteilen nicht bestätigen kann, wird vom Gericht entschieden, dass die Grundstücke von den Erben erworben werden, die die besten Voraussetzungen zu deren Bewirtschaftung haben. Das Gericht entscheidet auch über die Verpflichtung des Erwerbers des Grundstückes, sich mit anderen Erben auseinanderzusetzen.

Dem Angeführten ist zu entnehmen, dass der Notar gesetzmäßig verhandelt hat.

Ich gehe davon aus, dass diese Erbschaft dem slowakischen Recht unterliegen soll. Ebenso gehe ich davon aus, dass Ihre Eltern kein Testament hinterlassen haben.

Das slowakische Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend “BGB“ genannt) unterteilt dafür die erbberechtigten Angehörigen in vier Erbengruppen, wobei die Gruppenreihenfolge verbindlich ist.

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind nicht erbt, fällt dessen Anteil seinen Nachkommen zu gleichen Teilen zu. Erben auch diese Kinder oder eines von ihnen nicht, fällt deren Anteil den jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.

Das BGB unterscheidet dabei nicht, ob es sich um die ehelichen oder nicht ehelichen, Halb- oder adoptierten Kinder handelt. In erbrechtlicher Hinsicht wird auch ein ungeborenes Kind ebenso berücksichtigt wie alle anderen Nachkommen des Erblassers, wenn der das ungeborene Kind lebend zur Welt kommt.

Da die beiden Eltern verstorben sind, müssen zwei unabhängigen Erbverfahren durchgeführt werden. Es ist auch damit zu rechnen, dass diese Verfahren von zwei unterschiedlichen Notaren durchgeführt werden.

Da Sie nicht schreiben wieviel Kinder ihre verstorbenen Geschwister hatten, gehe ich aus Beispiel davon aus, dass jeder 2 Kinder hatte.

Dann würde die finanzielle Aufteilung wie folgt aussehen:

Drei lebenden Geschwister bekommen 1/5 (bzw. 2/10) und jedes Kind 1/10.

Eine der rechtlichen Beschränkungen, die bei der Erbentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn es ich um außerhalb des Gemeindegebiets befindliches Ackerland, die Waldflächen oder Weinberge handelt, ist das sog. Verbot der Zerstückelung der Grundstücke, das im Gesetz Nr. 180/1995 Slg. über einige Maßnahmen zur Regelung des Eigentums an Grundstücken (nachfolgend als “Gesetz“ genannt) geregelt ist.

Zweck dieses Gesetzes ist die Verhinderung der Zerstückelung von Ackerland, Waldflächen oder Weinbergen außerhalb des bebauten Gemeindegebiets und aus diesem Grund ist der Übergang oder die Übertragung des Eigentums an diesen bestehenden Grundstücken nur bei der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 des Gesetzes darf aufgrund einer Erbentscheidung durch die Aufteilung der bestehenden Grundstücke ein Grundstück kleiner als 2 000 m2, wenn es sich um ein Ackerland handelt oder ein Grundstück kleiner als 5 000 m2, wenn es sich um eine Waldfläche handelt, entstehen.

Ihre Information entspricht also der Wahrheit.

Ja diese Vorgangsweise ist möglich, wenn Sie zu Ihrem Neffen voll Vertrauen haben. Die nähere Regelung ist im § 89 ff. des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. über die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verankert. Es ist sehr wohl üblich, dass die slowakischen Notare ihre eigenen Vollmachtformulare verwenden. Die Unterschriften müssen nicht notariell beglaubigt werden, auch wenn dies manchmal von Notaren verlangt wird.

Ich gehe davon aus, dass von dem zuständigen slowakischen Gericht beschlossen wurde, dass entsprechend den jeweiligen Umständen Ihr Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hatte, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht seinen Lebensmittelpunkt befand. Aus diesem Grund ist davon ausgegangen, dass dieses Erbverfahren dem slowakischem Recht unterliegen wird.

Das slowakische Bürgerliche Gesetzbuch unterteilt dafür die erbberechtigten Angehörigen in vier Erbengruppen, wobei die Gruppenreihenfolge verbindlich ist.

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind nicht erbt, fällt dessen Anteil seinen Nachkommen zu gleichen Teilen zu. Erben auch diese Kinder oder eines von ihnen nicht, fällt deren Anteil den jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.

Aus dem oben Angeführten ergibt sich, dass Sie vom Nachlass 1/2 und die Kinder Ihrer Schwester jeder ¼ bekommen sollen.

Gemäß § 143a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können doch die Ehegatten den vom Gesetz festgelegten Umfang des Gesamtheitseigentums (Gütergemeinschaft) vereinbarungsgemäß erweitern oder verringern. Die Vereinbarung über die Verringerung des Gesamtheitseigentums muss in Form einer notariellen Niederschrift gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 323/1992 Slg. über Notare und notarielle Tätigkeiten in der jeweils gültigen Fassung erfasst werden. Bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form soll diese Rechtshandlung gemäß den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 des BGB als absolut ungültig betrachtet werden.

Gemäß § 143a Abs.2 des BGB können die Ehegatten auch auf ein aufgeschobenes Gesamtheitseigentum einigen, und zwar erst zum Tag der Ehebeendigung. Diese Vereinbarung ändert jedoch nicht den Umfang des Gesamtheitseigentums, sondern den Zeitpunkt seiner Entstehung. Auch diese Vereinbarung muss in Form einer notariellen Niederschrift erfasst werden.
Diese Vereinbarungen müssen erst nach Eheschließung abgeschlossen werden, da slowakisches Recht sieht keine vorehelichen Vereinbarungen vor. In Bezug auf die Immobilienvereinbarung betrifft , dass gemäß dem Gesetz das Eigentum an der Liegenschaft aufgrund einer rechtsgültigen Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Liegenschafskataster, die vom zuständigen Bezirksamt, der Katasterabteilung erlassen wird, erwirbt, also nicht allein durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

Vielen Dank für Ihre Frage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme.
Die Problematik eines zusätzlichen Erbverfahrens ist in der Bestimmung des § 211 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg., d. h. durch die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend “die ZPO“ genannt), geregelt.
Gemäß § 211 ZPO gilt folgendes:

„Falls nach der Rechtsgültigkeit des Beschlusses, mit dem das Erbverfahren beendet wurde, ein weiteres Vermögen oder eventuell auch eine weitere Schuld des Erblassers entdeckt wird, wird vom Gericht auf Antrag ein zusätzliches Verfahren über diesen Nachlass durchgeführt. Wenn lediglich eine Schuld des Erblassers entdeckt wird, soll kein zusätzliches Verfahren vorgenommen werden. In begründeten Fällen, insbesondere auf Anlass des Gerichts, des Notars, einer staatlichen Stelle oder örtlichen Behörde kann das Gericht auch ohne Antrag ein zusätzliches Verfahren über dieses Vermögen einleiten. Das Gericht stellt das zusätzliche Erbverfahren ein, wenn das im Antrag genannte Vermögen dem Erblasser nicht gehört.“

Das Verfahren wird auf Antrag des Antragstellers begonnen, der als Erbe die Verhandlung der Erbschaft nach dem Erblasser fordert. In dem Antrag ist das Aktenzeichen des ursprünglichen Erbverfahrens anzugeben. Zu diesem Thema haben wir ausführlich in unserem Artikel „Zusätzliches Erbverfahren über neu entdecktes Vermögen“ geschrieben, der Sie unter anwalt.de finden können.

Ich gehe davon aus, dass von dem zuständigen slowakischen Gericht beschlossen wurde, dass entsprechend den jeweiligen Umständen Ihr Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hatte, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht seinen Lebensmittelpunkt befand. Aus diesem Grund ist davon ausgegangen, dass dieses Erbverfahren dem slowakischem Recht unterliegen wird.

Nach dem § 463 des BGB gilt, dass der Erbe seine Erbschaft ausschlagen kann. Die Ausschlagung muss durch eine mündliche Erklärung vor dem Notar oder in schriftlicher Form vor dem Nachlassgericht erfolgen. Der Notar soll Sie über die Möglichkeit, Ihren Nachlass auszuschlagen, benachrichtigen. Sie sollen vom Notar belehrt werden, dass der Nachlass innerhalb eines Monats ausgeschlagen werden muss, und zwar ab dem Tag, nachdem Sie vom Notar über dieses Ausschlagungsrecht erfahren haben. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Sie sollen gleichzeitig vom Notar über die Erfordernisse und Wirkungen der Ausschlagung des Nachlasses belehrt werden.

Die Ausschlagung eines Erben wird nicht berücksichtigt, wenn der Erbe durch sein Verhalten zu verstehen gibt, dass er das Erbe nicht ausschlagen will. Des Weiteren bleiben auch solche Willenserklärungen des Erben unwirksam, mit denen er das Erbe nur teilweise oder mit Vorbehalten oder Bedingungen, ausschlägt.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 wurde ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden „Zeugnis“) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Da für Ihr Erbfall die Anwendung dieser Verordnung in Frage kommt, ist als Nachweis für die Eintragung ins Liegenschaftskataster in der Slowakei dieses Zeugnis erforderlich. Nach der Verordnung stellt also das Zeugnis also ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar.

Beachten Sie, dass die beglaubigten Abschriften des Zeugnisses für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig sind, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis verwenden zu können.

Ja, das ist möglich. Laut dem Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 kann der Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen des Rechts des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht. Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.
Es ist also empfehlenswert, sich diesbezüglich mit einem deutschen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
In der Bestimmung des § 16 der Zivilprozessordnung ist geregelt, dass der Notar in einem Erbverfahren vom Gericht als Gerichtskommissar beauftragt wird und der Notar kann dann in der gegenständlichen Sache selbst entscheiden. Die vom Notar erlassenen Entscheidungen sowie die von ihm vorgenommenen Handlungen sind als die Entscheidungen des Gerichts in der ersten Instanz zu verstehen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, in der er als Gerichtskommissar beauftragt wurde.

Eine der ersten und sehr wichtigen Handlungen eines Notars bezüglich der Abwicklung des Nachlasses ist die Durchführung der sog. vorläufigen Untersuchung. Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung werden vom Notar sämtliche für die Feststellung der Erben sowie des Vermögens und eventuellen Schulden des Erblassers erforderlichen Schritte vorgenommen. Vom Notar als Gerichtskommissar soll auch unverzüglich eine Untersuchung in dem von der Notarkammer geführten zentralen Testamentsregister durchgeführt werden, um herauszufinden, ob der Erblasser ein Testament, eine Urkunde über die Enterbung bzw. ihre Aufhebung oder die Rechtswahl nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012, hinterlassen hat. Der Notar muss soeben feststellen, bei welchem Notar diese Urkunden aufbewahrt sind.

Bei der vorläufigen Untersuchung wird vom Notar auch geprüft, ob gegebenenfalls einige einstweilige Verfügungen nicht getroffen werden müssen, d. h. insbesondere: (i) eine Sicherung des Nachlasses, (ii) die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, (iii) die Ernennung eines Erbverwalters, (iv) der Verkauf von lagernden Sachen, bei denen ein Schaden droht. Erst wenn diese wichtigen Tatsachen ordentlich festgestellt sind, kann im Verfahren weiter gehandelt werden.
Zu dieser Verhandlung können Sie entweder persönlich kommen oder können sie Ihren Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht muss nicht notariell beglaubigt werden.

Das eigenhändige Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, ansonsten ist es ungültig. Es sind keine Zeugen erforderlich und die Unterschrift des Erblassers muss nicht notariell beglaubigt sein. Im Testament muss der Erblasser, der Erbe sowie auch der Gegenstand der Erbschaft bezeichnet werden. Bei der Errichtung des Testaments muss der Handlungswille des Erblassers gegeben sein und der Wille muss daher frei, ernst und gewiss sein.

Was die formalen Angelegenheiten anbelangt, fordert das Gesetz zwingend die Schriftform. Es ist ebenso wichtig, wann (Tag, Monat und Jahr) das Testament unterschrieben wurde. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. In diesem Zusammenhang soll hinzugefügt werden, dass (i) das Testament nicht mittels eines Vertreters errichtet werden kann und (ii) das spätere Testament das frühere aufhebt, wobei an das Testament geknüpfte Bedingungen keine rechtliche Wirkung haben.

Nach der Bestimmung des § 579 Abs.2 des BGB gilt, dass mit dem Tod des Gläubigers das Recht erlischt, wenn die Leistung auf seine Person beschränkt war; das Recht auf Schmerzensgeld und Entschädigung für die Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung erlischt ebenfalls.

Aus diesem ergibt sich, dass nicht vererbbar hingegen höchstpersönliche Rechte sind, wie beispielsweise Persönlichkeitsrechte, Schmerzensgeld, Ersatz für Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung, obwohl dem Erblasser durch eine gültige Gerichtsentscheidung das Recht auf Schmerzensgeld und Entschädigung für die Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung anerkannt wurde.

In der Bestimmung des § 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist festgelegt, dass der Nachlass zum Tod des Erblassers zu bekommen ist. Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, was das Eintreten des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers darstellt. Unter dem Nachlass sind die Vermögensrechte und Pflichten des Erblassers, einschließlich seiner Schulden, zu verstehen. Es gibt sowohl die gesetzliche als auch die testamentarische Erbfolge oder deren Kombination, wobei die testamentarische Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge den Vorrang hat.

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Im Falle, dass die Ehe bis zum Tod des Erblassers gedauert hat, wird zuerst das gemeinschaftliche Miteigentum von Ehegatten geregelt und die Resthälfte wird zwischen dem verbleibenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen vererbt.

Die Bestimmung des § 470 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers fest. Der Erbe haftet für die mit dem Begräbnis des Erblassers verbundenen angemessenen Kosten und für die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind, nur bis zur Höhe des Wertes des erworbenen Nachlasses.

Wenn es mehrere Erben gibt, so haften sie für die Begräbniskosten des Erblassers und für die Schulden nach dem Verhältnis ihres vom Nachlass erworbenen Anteils zu dem gesamten Nachlass. Wen der Nachlass überschuldet ist, können die Erben mit den Gläubigen vereinbaren, dass sie ihnen den Nachlass zur Begleichung der Schulden überlassen. Das Gericht genehmigt solche Vereinbarung, falls diese dem Gesetz oder den guten Sitten nicht widerspricht. Falls es zu keiner Vereinbarung zwischen den Erben und den Gläubigen kommt, richtet sich die Pflicht der Erben, diese Schulden zu begleichen, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Liquidation des Nachlasses.

Die Frage der Enterbung ist im § 469a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sofern die vom Gesetz festgesetzten Gründe erfüllt sind, ist es möglich, sowohl den gesetzlichen Erben (der Abkömmling des Erblassers) als auch die Abkömmlinge des enterbten Erben zu enterben, dies jedoch unter der Annahme, dass dies in der Urkunde über die Enterbung ausdrücklich angeführt ist. Die Enterbung kann aufgrund der Urkunde über die Enterbung (nachfolgend „Urkunde“ genannt) vorgenommen werden, wobei diese Urkunde eine schriftliche Form haben muss. In der Urkunde muss ein gesetzlicher Enterbungsgrund ausdrücklich genannt werden.

Der Tatbestand des Enterbungsgrundes muss aber vom Erblasser deutlich und klar erklärt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Bezeichnung der Person, die enterbt werden soll. Der Erblasser kann die Enterbung entweder eigenhändig oder in Form einer notariellen Urkunde verfassen, wobei die formalen Erfordernisse erfüllt werden müssen.

Aus dem oben Genannten ergibt sich also, dass der Erblasser seinen Abkömmling nur dann enterben kann, wenn dafür ein gesetzlicher Grund vorliegt, wobei dieser Grund bereits zum Zeitpunkt der Enterbung bestehen muss. Dies würde bedeuten, dass die Enterbung allerdings nur dann möglich ist, wenn der Abkömmling einige der gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich der Enterbung bereits erfüllt hat.

Der Erblasser kann einen Abkömmling enterben, wenn (i) der Abkömmling dem Erblasser im Widerspruch zu den guten Sitten, während einer Krankheit, im Alter oder in anderen schwerwiegenden Fällen Hilfe nicht gewährt hat; (ii) wenn der Abkömmling für den Erblasser dauerhaft kein wirkliches Interesse zeigt, das er als Abkömmling zeigen sollte; (iii) wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; (iv) wenn der Abkömmling dauerhaft einen unsittlichen Lebenswandel führt. Die Erweiterung dieser gesetzlichen Gründe ist unzulässig und die Enterbung aus anderen als den gesetzlichen Gründen wäre ungültig.

Es ist zu bestätigen, dass das Nachlassverfahren nach dem slowakischen Recht und vor dem slowakischen Notar verhandelt werden soll, falls der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hatte. Diese Annahme muss jedoch nicht richtig sein, in dem Fall, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten mittels Rechtswahl deutsches Recht gewählt hat. Die Rechtswahl ist in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 ausdrücklich genehmigt.

Laut Verordnung ist es dem Erblasser erlaubt, selbst das anwendbare Recht, dem die Erbschaft des gesamten Nachlasses unterliegen wird, mittels Rechtswahl zu wählen, wobei er das Recht des Staates wählen kann, dessen Staatsangehörigkeit er bei der Rechtswahl oder zu seinem Todeszeitpunkt angehört. Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht. Es muss also geprüft werden, ob er diese Rechtswahl vorgenommen hat oder nicht. Wenn nicht soll der Tod bei dem zuständigen slowakischen Gericht angemeldet werden. Das Gericht muss dann einen Notar beauftragen, der dieses Nachlassverfahren abwickeln wird.

In Bezug auf die Kündigung von Mietverträgen gilt grundsätzlich, dass das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters nicht automatisch beendet wird, sondern alle Rechten und Pflichten an die Erben übergehen. Es gibt eine Ausnahme, und zwar wenn es sich um die Miete der Geschäftsräumlichkeiten handelt (Gesetz Nr. 116/1990 Slg.) und der Mieter eine physische Person war. In diesem Fall endet die Miete automatisch mit dem Tod des Erblassers, sofern die Erben des Erblassers, der der Mieter war, den Vermieter nicht innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod darüber informieren, dass sie das Mietverhältnis fortsetzen.

Was den Inhalt der anderen in Frage kommenden Verträge anbelangt, wäre es erforderlich alle diese Verträge überprüfen, um eine eindeutige Antwort geben zu können, da im Vertrag auch andere die vom Gesetz abweichenden Bedingungen geregelt werden können.

Ich gehe davon aus, dass bei der Beantwortung dieser Frage slowakisches Recht maßgeblich ist. Die Frage der Enterbung ist im § 469a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sofern die vom Gesetz festgesetzten Gründe erfüllt sind, ist es möglich sowohl den gesetzlichen Erben (der Abkömmling des Erblassers) als auch die Abkömmlinge des enterbten Erben zu entereben, dies jedoch unter der Annahme, dass dies in der Urkunde über die Enterbung ausdrücklich angeführt ist. Die Abkömmlinge des Erblassers als die gesetzlichen Erben gehören zur ersten Erbgruppe.

Der Erblasser kann die Enterbung entweder eigenhändig oder in Form einer notariellen Urkunde verfassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser in seinem Testament gleichzeitig auch eine solche Bestimmung verankert, in der er seine Abkömmlinge aus der Erbschaft ausschließt. Der enterbte Erbe kann gegen die Enterbung eine Klage wegen der Ungültigkeit der Enterbung erheben. Im Sinne des § 192 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt Folgendes: „Wenn jemand vor der Bestätigung des Nachlasserwerbs behauptet, er sei Erbe und er leugne das Erbrecht des anderen Erben, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, handelt es sich um einen Streit über das Erbrecht.“

In Ihrem Fall ist also erforderlich das Testament zu überprüfen und festzustellen, ob die gegenständliche Enterbung nicht gesetzwidrig ist. Falls ja, kann die Klage wegen der Ungültigkeit der Enterbung erhoben werden.

Für alle Bürger der Europäischen Union ist es wichtig, sich zu merken, dass ab 17.08.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten im Nachlassverfahren mit einem fremden Bestandteil ein neues System geltend gemacht wird. Dieses neue System wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (nachfolgend als „Verordnung“ genannt) eingeführt.

Nach der Verordnung sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ich gehe davon aus, dass der Vater Ihres Sohnes zu seinen Lebzeiten keine Rechtswahl getroffen hat bzw. deutsches Recht nicht als anwendbares Recht seinen Nachlass gewählt hat. In diesem Fall wird dann für die Abwicklung seines Nachlasses das slowakische Gericht bzw. der slowakische Notar zuständig sein. Der zuständige Notar wird in dem Erbverfahren vom Gericht als Gerichtskommissar beauftragt und der Notar kann dann in der gegenständlichen Sache selbst entscheiden.

Die vom Notar erlassenen Entscheidungen sowie die von ihm vorgenommenen Handlungen sind als die Entscheidungen des Gerichts in der ersten Instanz zu verstehen. Wenn in dem gegenständlichen Verfahren bereits ein Notar beauftragt wurde, ist es notwendig durch eine Akteneinsicht herauszufinden in welchem Stadium sich das gegenständliche Verfahren befindet. Es ist also empfehlenswert diesbezüglich einen Rechtsanwalt damit zu beantragen, der Ihnen dann anhand der festgestellten Informationen eine sachkundige Empfehlung geben kann.

Laut dem § 484 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird vom Gericht beim gesetzlichen Erben das, was der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von ihm kostenlos bekommen hat, angerechnet. Bei der gesetzlichen Erbfolge soll vom Gericht zu solcher Anrechnung automatisch kommen, wenn es mindestens zwei Erben gibt und das Gericht darüber Kenntnis erlangt.

Es muss sich um solche Geschenke handeln, die den Rahmen eines üblichen Geschenks überschreiten (sog. außerordentliche Geschenke, keine Weihnachts- oder Geburtstaggeschenke). Bei testamentarischer Erbfolge muss eine Anrechnung vorgenommen werden, wenn der Erblasser dazu eine Anweisung erteilt hat oder wenn der beschenkte Erbe gegenüber dem Erben gemäß § 479 (Zwansgerbe) unbegründet begünstigt wäre. Es ist zu betonen, dass die Beweislast derjenige trägt, der die Anrechnung verlangt.

Ich gehe davon aus, dass von dem zuständigen slowakischen Gericht beschlossen wurde, dass entsprechend den jeweiligen Umständen Ihre Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hatte, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht ihr Lebensmittelpunkt befand. Aus diesem Grund ist davon ausgegangen, dass dieses Verlassenschaftsverfahren dem slowakischem Recht unterliegen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen slowakischem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.

Ihre Frage ist wie folgt zu beantworten. In der Bestimmung des § 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Pflichtteile des Nachlasses sowie die Pflichtteilsberechtigten geregelt, und zwar wie folgt: „Bei minderjährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

 

 

Die Zahlung des Kaufpreises kann unter anderem auch auf folgende Weise erfolgen: (i) Überweisung auf das Konto des Verkäufers, (ii) Einlage des Geldes auf das Konto des Verkäufers, (iii) Überweisung von dem vinkulierten Bankkonto des Käufers auf das Konto des Verkäufers, (iv) Überweisung aus der notariellen Verwahrung auf das Konto des Verkäufers (v) Zahlung mittels eines Hypothekendarlehens (vi) Zahlung durch eine Kombination mehrerer dieser Zahlungsarten.

Als optimale und sicherste Zahlungsart des Kaufpreises kann die Zahlung aus der notariellen Verwahrung auf das Konto des Verkäufers betrachtet werden. In einem solchen Fall wird in der notariellen Verwahrung vereinbart, wann der Notar verpflichtet ist, den hinterlegten Kaufpries an den Verkäufer zu zahlen, was in der Regel innerhalb von zwei Tagen nach Eintragung des Eigentumsrechts zu Gunsten des Käufers erfolgt. Die finanziellen Mittel werden beim Notar auf seinem Sonderkonto hinterlegt, wobei der Notar im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert ist. Die notarielle Verwahrung wird gemäß der geltenden Notariatsordnung vergebührt.

Ab 1. Januar 2013 wurde das Gesetz Nr. 394/2012 Slg. über die Beschränkung von Barzahlungen wirksam, das die Durchführung von Barzahlungen von mehr als EUR 15 000 bei Zahlungen zwischen natürlichen Personen – Nichtunternehmern, verbietet. Wenn der Übertragende oder Empfänger der Zahlung ein Gewerbetreibender oder eine juristische Person ist, darf die Barzahlung EUR 5 000 nicht überschreiten.

Die finanzierende Bank verlangt, dass vor der Übertragung des Liegenschaftseigentumsrechtes ein Pfandrecht an der Liegenschaft zugunsten der Bank errichtet wird. Die Bank stellt dem Verkäufer finanzielle Mittel, die einen Teil des Kaufpreises darstellen, standardmäßig erst dann bereit, wenn ihr der von dem zuständigen Bezirksamt bestätigte und mit einem Stempel versehene Antrag auf die Einverleibung des Pfandrechts im Liegenschaftskataster vorgelegt wird, u. z. versehen mit der Einverleibungsnummer und dem Einreichungsdatum.

Es ist ebenso die Vorlegung des Nachweises über die Zahlung eines Kaufpreisteils aus eigenen Mitteln, des gültigen Kaufvertrages mit notariell beglaubigten Unterschriften des Verkäufers sowie anderer von der Bank verlangten Unterlagen erforderlich. In einem solchen Fall erhält der Verkäufer das Geld aus dem Hypothekendarlehen direkt auf sein eigenes Konto, da die Bank dieses Geld nicht direkt auf das Konto des Käufers überweist. Bei der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Hypothekendarlehen ist daher zu berücksichtigen, dass mehrere Verträge abgeschlossen werden müssen.

Der erste Vertrag, bei dem es sich um einen Hypothekendarlehensvertrag handelt, wird zwischen der Bank und dem Käufer geschlossen. Ein weiterer Vertrag ist ein von der Bank und dem Verkäufer geschlossener Pfandvertrag und die dritte Vereinbarung ist ein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossener Kaufvertrag.