Nach dem slowakischen Arbeitsgesetzbuch kann das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer als befristet oder unbefristet vereinbart werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich maximal für eine Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Während dieser Dauer von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis nur zweimal verlängert oder wiederholt vereinbart werden.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt als vereinbart, wenn die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich bestimmt ist oder wenn im Arbeitsvertrag oder bei seiner Änderung die für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages erforderlichen gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt sind. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist auch dann vereinbart, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht schriftlich vereinbart wird.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass falls der Arbeitnehmer nach dem Ablauf der vereinbarten Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Wissen des Arbeitgebers die Arbeitsleistung fortsetzt, dieses Arbeitsverhältnis sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ändert (es sei denn, der Arbeitgeber trifft mit dem Arbeitnehmer diesbezüglich eine andere Vereinbarung).