Laut dem slowakischen Recht ist der Gläubiger berechtigt, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung einzureichen, falls die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners berechtigterweise vermutet werden kann.

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann berechtigterweise vermutet werden:

  • wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Erfüllung von mindestens zwei Geldforderungen mindestens zweier Gläubiger im Verzug ist,
  • trotzdem er schriftlich zur Zahlung seitens eines dieser Gläubiger aufgefordert wurde.

Im Insolvenzantrag muss der Gläubiger die Tatsachen angeben, aus denen die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners berechtigterweise vermutet werden kann; gleichzeitig ist er verpflichtet seine Forderung (30 Tage nach Fälligkeit) sowie einen anderen Gläubiger mit solcher Forderung (30 Tage nach Fälligkeit) zu spezifizieren. Dem Insolvenzantrag sind Unterlagen beizufügen, die die im Insolvenzantrag angegebene Forderung des Gläubigers belegen (z.B. eine schriftliche Anerkennung des Schuldners mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Schuldners oder eine vollstreckbare Entscheidung).

Wird der Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt, der keinen Wohnsitz oder Sitz in der Slowakei hat, ist er auch verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten mit dem Wohnsitz oder Sitz in der Slowakei zu ernennen und diesen Bevollmächtigten im Insolvenzantrag anzugeben.

Vor Einreichung eines Insolvenzantrags muss der Antragsteller einen Kostenvorschuss in der Höhe von EUR 1.500 auf das Konto des Gerichts bezahlen.

Es ist jedoch zu bemerken, dass ab Jahr 2015 dieser Kostenvorschuss nicht bezahlt werden muss, wenn der Insolvenzantrag seitens des Arbeitnehmers (oder des ehemaligen Arbeitnehmers) eingereicht ist, der durch eine Gewerkschaftsorganisation vertreten ist und keine nahestehende Person des Schuldners ist. In diesem Fall muss der Antragsteller zusammen mit dem Insolvenzantrag eine schriftliche Erklärung einreichen, in der mindestens fünf Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners (die keine nahestehende Personen des Schuldners sind), bestätigen, dass ihre Ansprüche auf Löhne, Abfindungen oder Abfindungen vor der Rente 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt sind (die Unterschriften dieser Arbeitnehmer auf der Erklärung müssen offiziell beglaubigt werden).

Stellt das Gericht fest, dass ein Insolvenzantrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet es über die Einleitung des Insolvenzverfahrens, und zwar spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Insolvenzantrags.

Falls das Gericht feststellt, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten der Insolvenzverfahren zu decken, so wird das Insolvenzverfahren vom Gericht wegen Vermögensmangel eingestellt.